Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der MAGIRUS Lohr GmbH sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Weiters gelten ergänzend, soweit im Folgenden keine davon abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband „Karosseriebauer und Wagner“ hierfür empfohlenen allgemeinen Bedingungen, die bei der MAGIRUS Lohr GmbH jederzeit eingesehen bzw. angefordert werden können. Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und seitens der MAGIRUS Lohr GmbH firmenmäßig gezeichnet sind. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbedingungen. Sollte der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, gelten die allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen nur, soweit ihnen nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen. Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr der MAGIRUS Lohr GmbH verbindlich, auch wenn darauf beispielsweise bei mündlichen u/o telefonischen Bestellungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Vertragspartner akzeptiert die Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, so durch Annahme der Ware oder Leistung. Gegenteilige Erklärungen des Vertragspartners sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

2. Angebote

Alle Angebote der MAGIRUS Lohr GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Als verbindlich gekennzeichnete Angebote haben eine maximale Gültigkeit von 30 Tagen.

3. Garantie, Gewährleistung

Die Garantie u/o Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden oder das Erzeugnis nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung von der Garantie u/o Gewährleistung ausgeschlossen. Durch die Instandsetzung wird die Garantie- sowie Gewährleistungsfrist nur in Bezug auf ausgetauschte Teile erstreckt. Nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung können Garantie- sowie Gewährleistungsansprüche erst nach Leistung der Zahlung geltend gemacht werden. Ergibt sich anlässlich der Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines Garantie- bzw. Gewährleistungsanspruches, sind die Leistungen der MAGIRUS Lohr GmbH vergütungspflichtig. Alle Ansprüche aus der Garantie u/o Gewährleistung erlöschen, wenn die offensichtlichen Mängel nicht sofort bei Übergabe, versteckte Mängel nicht sofort bei deren Entdecken, jeweils schriftlich, angezeigt und nachgewiesen werden. Zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen der Garantie u/o Gewährleistung hat der Vertragspartner den Reparaturgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr in die Betriebsstätte von MAGIRUS Lohr GmbH zu überstellen. Ebenfalls von Garantie- u/o Gewährleistungsansprüchen ausgenommen sind Leistungen, für die der Servicenachweis durch die Firma MAGIRUS Lohr GmbH nicht nachgewiesen werden kann. Für Kunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort ohne Abzug fällig. Zahlt der Vertragspartner mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Bei Zahlungsverzug ist die MAGIRUS Lohr GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank, zu verrechnen. Darüber hinaus ist die MAGIRUS Lohr GmbH berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Vertragspartner den Verzug behoben hat. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sich in diesem Falle der vereinbarte Liefertermin, zumindest um die Dauer des Zahlungsverzugs, verzögert. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt aufgrund Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Gegenansprüche, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Versand- und Verpackungskosten für Lieferungen unter €400,- werden zu Selbstkosten berechnet. Bei Aufträgen bis zu einem Rechnungswert von €60.- ist die MAGIRUS Lohr GmbH berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu verrechnen.

5. Einkaufskonditionen

Falls nicht anders vereinbart, wird der MAGIRUS Lohr GmbH folgende Einkaufskonditionen gewährt: 30 Tage netto oder 14 Tage 3% Skonto. Die Lieferung erfolgt frei Haus.

6. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, aus welcher Rechtsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere besteht daher keine Haftung bei leichter sowie schlicht grober Fahrlässigkeit. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen, ist ebenfalls ausgeschlossen. Die MAGIRUS Lohr GmbH haftet weiters grundsätzlich nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden u/o Folgeschäden, insbesondere auch nicht für Mangelschäden sowie immaterielle Schäden. Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen, explizit auch das Verschulden, trägt der Vertragspartner.

7. Lieferbedingungen

Gründe, die nicht im Einflussbereich der MAGIRUS Lohr GmbH liegen, wie etwa die Nichtleistungserbringung von Vorlieferanten, unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. höhere Gewalt „Force majeure“, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Lockdown, Transportverzögerungen, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse) entbinden die MAGIRUS Lohr GmbH zumindest für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn Sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Schadenersatzansprüche sind auch in diesem Fall entsprechend Punkt 6 ausgeschlossen. Umstände, die durch den Vertragspartner verursacht werden (z.B. Sonderwünsche nach Auftragserteilung, fehlende techn./kaufm. Unterlagen/Informationen, nicht zeitgerecht bereitgestellte, zu verbauende Gerätschaften u/o zusätzliche Umbauarbeiten, etc.) entbinden die MAGIRUS Lohr GmbH ebenfalls von der Einhaltung bestätigter Liefertermine. Etwaige Pönalforderungen werden aus den genannten oder ähnlichen Gründen nicht anerkannt. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen - Lieferung ab Werk.

7. Pläne, Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige techn./kaufm. Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen u. dgl. stets Eigentum der MAGIRUS Lohr GmbH und unterliegen der allgemein geltenden DSGVO. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MAGIRUS Lohr GmbH erfolgen. Änderungen an Produkten, die dem technischen Fortschritt oder der Weiterentwicklung dienen, sind ohne Vorankündigung jederzeit möglich.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und anderer Kosten) bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum der MAGIRUS Lohr GmbH.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11. Anzuwendendes Recht

Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UNCITRALKaufrechts.


gültig ab 01.01.2022


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