­­ ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN Ausgabe Jänner 2026

 

ANWENDUNGSBEREICH, VERTRAGABSCHLUSS

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“) der Magirus Lohr GmbH, Frikusweg 8, 8141 Premstätten (“ML“) regeln Abschluss, Inhalt und Erfüllung von Verträgen betreffend:

(a) die Lieferung von Waren und die Erbringung von Werkleistungen ("Liefergegenstand" bezeichnet die zu liefernden Waren und/oder die zu erbringenden Werkleistungen); und/oder

(b) die Ausführung von Aufträgen und Dienstleistungen, wie z.B. technische Schulungen oder technische Assistenz.

1.2 Die AGB gelten nur für alle Transaktionen mit Kunden der Magirus Lohr, unabhängig ob es sich um Unternehmen, die öffentliche Hand oder Endverbraucher handelt. 
Für Endverbraucher in Österreich gelten zusätzlich die Bestimmungen des KSchG.

1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen des Kunden bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.

1.4 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. 
Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AGB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang, vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von ML mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber ML abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.7 Incoterms®, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.

 

2. Vertragsschluss

2.1 "Vertrag" bezeichnet die in diesen AGB enthaltenen Geschäftsbedingungen zusammen mit

(a) den im schriftlichen Angebot von “ML” genannten zusätzlichen Bedingungen,

(b) den Spezifikationen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, auf die im Angebot von “ML” Bezug genommen wird,

(c) der Bestellung des Kunden, soweit diese von “ML” schriftlich bestätigt wird, und

(d) allen Unterlagen im Zusammenhang mit einer Änderung des Vertrages.

2.2 Das Angebot von “ML“ ist während des im Angebot genannten Zeitraums gültig.

2.3 Der Vertrag kommt mit Empfang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von “ML” durch

den Kunden zustande, aus der hervorgeht, dass “ML” die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung).

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, “ML“ vor Erstellung des Angebots vollständig über Einsatzbedingungen, örtliche Verhältnisse und betriebliche Besonderheiten zu unterrichten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Kunde sichert zu, dass die Unterlagen vollständig und korrekt sind. 
Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Freigaben unverzüglich einzuholen.

2.5 Soweit der schriftlich festgelegte Einsatzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann “ML”, auch nach Vertragsschluss jederzeit ohne Rücksprache mit dem Kunden oder ausdrücklicher Zustimmung des Kunden, technische Anpassungen und Änderungen vornehmen, sofern diese handelsüblich sind oder aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen und die Qualität der Lieferung und Leistung insgesamt nicht gemindert wird.

 

VERKAUF VON WAREN, ERBRINGUNG VON WERKLEISTUNGEN

3. Lieferbedingungen

3.1 Lieferungen erfolgen in Übereinstimmung mit der vereinbarten Handelsklausel, für deren

Auslegung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Ausgabe der Incoterms maßgebend ist.

3.2 Wenn keine spezifische Incoterms-Handelsklausel im Vertrag angegeben oder nachträglich von den Parteien vereinbart wird, erfolgt die Lieferung

(a) EXW (ab Werk; Werk von “ML” oder Werk des Unterauftragnehmers von “ML”)

 

4. Verpackung

4.1 Wenn keine spezifische Verpackung vereinbart ist, verpackt “ML” die Güter auf eigene Kosten in geeigneter Weise, eine Abgeltung dieser Kosten mittels Verpackungspauschale ist zulässig.

4.2 Die Verpackung ist zweckmäßig zu kennzeichnen.

4.3 Die Verpackung ist nicht an “ML“ zu retournieren. Wird die Verpackung jedoch als Eigentum von “ML” bezeichnet, ist sie vom Kunden frachtfrei an den Versandort zurückzusenden. Unterlässt der Kunde dies, so ist “ML” der Wert der Verpackung zu erstatten.

 

5. Genehmigungen, Zollformalitäten

5.1 Zur Erfüllung der Bestimmungen des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts ist der Kunde - sofern für den Vertragsgegenstand anwendbar - verpflichtet, “ML“ unverzüglich nach entsprechender Aufforderung folgende Informationen sämtlicher Zwischenabnehmer und Endabnehmer (gemeinsam im Folgenden „Abnehmer“) der von “ML“ gelieferten Vertragsgegenstände mitzuteilen: Name/Firma Geschäftsanschrift; Endverbleib und Verwendungszweck der Vertragsgegenstände; Geschäftsführung und Eigentums- und Kontrollverhältnisse der Abnehmer soweit vorhanden (gemeinsam im Folgenden „Informationen“).

5.2. Unverzüglich und unaufgefordert besteht eine Mitteilungspflicht, sofern sich die Informationen ändern. Sofern die Informationen zu den oben genannten Zeitpunkten noch nicht bekannt sind (z.B. weil Beschaffung auf Vorrat ohne bereits bekannten Empfänger erfolgt), besteht darüber ebenfalls eine Mitteilungspflicht unverzüglich nach Bekanntwerden.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe der Vertragsgegenstände an Dritte, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass insbesondere:

  • durch eine Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über die Vertragsgegenstände, durch Werk- oder Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen nicht gegen ein Embargo oder sonstige Sanktionen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstoßen wird;
  • die Vertragsgegenstände nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige

rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung verwendet werden, es

sei denn, etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen liegen vor, was “ML” vor der Weitergabe nachzuweisen ist;

  • die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union,

der Vereinten Nationen und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr

mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

5.4. Lieferungen und Leistungen durch “ML” stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Darüber hinaus ist “ML” berechtigt, Lieferungen und Leistungen zu verweigern, solange die in Ziffer 5.1 dieser AGB genannten Informationen nicht mitgeteilt wurden.

5.5. Sofern der Kunde zur Vertragserfüllung durch “ML“ Güter beistellt, informiert er sich jederzeit über nationale und internationale Exportbestimmungen und informiert “ML“, falls Beistellungen ganz oder teilweise solchen Bestimmungen unterliegen.

5.6 Der Kunde stellt “ML” von allen Ansprüchen, die gegenüber “ML” wegen der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang unter Übernahme aller “ML” dadurch entstehenden Kosten frei.

 

6. Vorschriften und Sicherheitsvorrichtungen

6.1 Der Kunde hat “ML” spätestens mit der Bestellung auf die Normen und Vorschriften aufmerksam zu machen, die für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen, für den Betrieb der Lieferungen sowie für die Gesundheit und Sicherheit von Personen gelten.

6.2 Vorbehaltlich anderer Abrede haben die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz von “ML” zu entsprechen; zusätzliche oder andere Sicherheitsvorrichtungen sind zu liefern, sofern dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wird

 

7. Lieferzeit

7.1 “ML“ trifft kaufmännisch angemessene Vorkehrungen, damit der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird.

 7.2 Der vereinbarte Liefertermin wird um einen angemessenen Zeitraum verlängert, wenn eine Verzögerung auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

(a) Vertragsänderung,

(b) höhere Gewalt,

(c) Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den Kunden,

(d) Verzögerung, die durch den Endnutzer oder eine vom Kunden oder dem Endbenutzer beauftragte Partei verursacht wird,

(e) Verzögerung des Kunden bei der Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen, die von “ML” zur Vertragserfüllung benötigt werden.

7.3 “ML“ übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die durch ihre Unterauftragnehmer verursacht werden, sofern die betreffenden Unterauftragnehmer vom Kunden oder Endnutzer oder einer vom Kunden oder Endnutzer beauftragten Partei bestimmt wurden oder durch eine Partei verursacht wurden, die der Kunde oder Endnutzer als Unter- oder Teillieferanten explizit benennt.

7.4 Außer bei Vorliegen von höherer Gewalt hat der Kunde “ML” diejenigen Kosten für zusätzliche Transport-, Lager- und/oder Verwaltungskosten zu erstatten, die “ML“ infolge einer durch sie nicht zu vertretenden Lieferverzögerung entstehen.

7.5 Hält “ML” einen Liefertermin länger als zweiundfünfzig (52) Wochen nicht ein, kann der Kunde von “ML“ pauschalierten Schadenersatz in der im Einzelvertrag festgelegten Höhe verlangen, vorausgesetzt, dass

(a) der Einzelvertrag ausdrücklich einen pauschalierten Schadenersatz für die Nichteinhaltung der Lieferzeit vorsieht,

(b) die Verspätung durch Verschulden von “ML” und/oder deren Unterauftragnehmer verursacht wurde und

(c) der Kunde infolge einer solchen Verspätung einen nachweislichen und dokumentieren Schaden erlitten hat.

"Pauschalierter Schadenersatz" ist ein im Vertrag ausdrücklich genannter Pauschalbetrag der von “ML” als Schadenersatz für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit zu bezahlen ist, sofern dieser im jeweiligen Einzelvertrag explizit vereinbart wurde. Ein solcher Pauschalbetrag ist als vorweggenommene Schadenschätzung und nicht etwa als Vertragsstrafe zu verstehen. Wenn zum vereinbarten Termin Ersatzmaterial geliefert werden kann, hat der Kunde keinen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz aus genanntem Einzelvertrag. Dieser „Pauschalierte Schadenersatz“ kann nicht ohne gesonderte Vereinbarung aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleitet werden.

7.6. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von “ML“ zu vertreten ist und “ML” mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. “ML” wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt “ML” dem Kunde sobald als möglich mit.

 

8. Eigentumsübergang

8.1 Das Eigentum am Liefergegenstand geht frühestens mit der vollständigen vertragsgemäßen Zahlung auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung- dies bedingt auch die Zahlung aller Kosten einschließlich Zinsen, Bankgebühren oder anderer Gebühren.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums von “ML” nötig sind. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Kunde “ML”, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden in öffentlichen (Eigentumsvorbehalts-) Registern, Büchern oder ähnlichen Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen einzutragen oder anzuzeigen und die entsprechenden Formalitäten zu erfüllen. 

8.3 Während des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde den Liefergegenstand auf eigene Kosten instand zu halten und zugunsten von “ML“ gegen Untergang, Verlust und Beschädigung zu versichern und einen etwaigen Schaden abzugelten. Zudem hat er alle nötigen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von “ML” gegen Untergang, Verlust oder Beschädigung zu treffen.


 

 

9. Gefahrenübergang

9.1 Das Risiko von Untergang, Verlust und Beschädigung des Liefergegenstandes geht nach Maßgabe der vereinbarten Incoterms-Handelsklausel mit der Lieferung auf den Kunden über.

9.2 Wird eine Lieferverzögerung durch den Kunden, den Endnutzer oder eine vom Kunden oder Endnutzer beauftragte Partei verursacht, geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Lieferzeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

 

10. Preis und Steuern

10.1 Vorbehaltlich anderer Abrede versteht sich der Vertragspreis rein netto, ohne Steuern und Abgaben, ohne irgendwelche Abzüge.

10.2 Der Kunde trägt alle gegenwärtig und künftig anwendbaren Steuern, wie z.B. Mehrwertsteuern, Verbrauchssteuern, Quellensteuern, individuelle Steuern für die Mitarbeiter von “ML”, Einfuhrsteuern, Gewerbesteuern, Stempelabgaben sowie ähnliche Steuern und Abgaben, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung erhoben werden. Gleiches gilt für die damit verbundenen Verwaltungskosten, wie z.B. Zinsen, Strafen, Steuerberatungskosten sowie Kosten für die Registrierung und Verwaltung von ständigen oder festen Betriebsstätten. Alle Steuern und Abgaben und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten sind vom Kunden zusätzlich zum vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen. Werden solche Steuern und Abgaben oder die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten “ML” oder den von “ML” zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beschäftigten oder beauftragten Personen in Rechnung gestellt, sind sie vom Kunden vollumfänglich zu erstatten.

10.3 Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist “ML” nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von “ML“ nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in  anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. “ML” wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen und Leistungen von “ML“ nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht “ML” das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs Wochen nach Vertragsschluss zu. Die Preisänderung kündigt “ML” mindestens zwei Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen der von “ML” angekündigten Preisanpassung in Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart. Widerspricht der Kunde, so steht “ML” ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktritts-recht zu, dass “ML” innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von “ML“ in der Mitteilung der Preisänderung gesondert hingewiesen. 
Eine von “ML” im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Ein etwaiges ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.

 

11. Zahlungsbedingungen

11.1 “ML“ hat das Recht auf Zahlung des Vertragspreises nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

11.2 Vorbehaltlich anderer Abrede ist “ML” berechtigt, ihre Rechnungen wie folgt zu stellen:

für ein Drittel (⅓) des Vertragspreises nach Erhalt ihrer Auftragsbestätigung durch den Kunden, für ein Drittel (⅓) des Vertragspreises nach Ablauf der Hälfte der Lieferzeit und für ein weiteres Drittel (⅓) des Vertragspreises nach der Lieferung

11.3 Generell gilt die Zahlung sofort netto Tagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum rein netto, ohne jegliche Abzüge, zu entrichten oder bei entsprechender Kreditlinie als 100% Zahlung vor Abholung zu leisten.

11.4 Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Verzugszinsen, diese betragen 9% per anno vorbehaltlich des Anwendungsfalls des KschG. Die Geltendmachung des Ersatzes weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weiters werden Mahnspesen in der gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch 20 EUR je Mahnung ab Stufe der 1ten Mahnung in Rechnung gestellt.

11.5 Haben die Parteien die Bereitstellung eines Dokumenten-Akkreditivs durch den Kunden zugunsten von “ML“ vereinbart, so hat dieses unwiderruflich, verlängerbar und von einer von „ML” akzeptierten Bank bestätigt zu sein. Zahlungen im Rahmen eines solchen Dokumenten-Akkreditivs erfolgen auf Sicht gegen Vorlage der Rechnung von “ML” zusammen mit den einschlägigen Frachtbriefen, Lagerbelegen oder sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Dokumenten. Der Kunde trägt alle mit der Ausstellung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs verbundenen Kosten.

 

11.6 Werden eine vertraglich vereinbarte Anzahlung oder das Akkreditiv nicht in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen geleistet, ist “ML“ berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder von ihm zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Kunde, gleich aus welchem Grund, mit einer weiteren Zahlung in Verzug, so ist “ML“, ohne in ihren gesetzlichen Rechten eingeschränkt zu sein, berechtigt, die weitere Vertragserfüllung zu verweigern und versandbereiten Lieferungen zurückzubehalten bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart werden und “ML” ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert angemessener Frist getroffen werden oder erhält “ML” keine ausreichenden Sicherheiten, ist “ML“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

11.7 Alle mit der Zahlungsabwicklung in Verbindung stehen, welche die Banktransaktionsgebühren einer Deutschen oder EU-Standardüberweisung übersteigen, sind vollumfänglich vom Kunden an “ML” abzugelten. Alle abweichenden Vereinbarungen müssen schriftlich mit genauer Kostenangabe vereinbart werden.

 

12. Prüfung und Abnahme

12.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist “ML” hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

12.2 Die Durchführung einer spezifischen Abnahmeprüfung und die Festlegung der diesbezüglichen Bedingungen (Abnahmekriterien etc.) bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

13. Gewährleistung

13.1 Vorbehaltlich Ziffer 13.2 hiernach übernimmt “ML” dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand:

(a) der vereinbarten Art und Qualität entspricht; und

(b) frei von Mängeln in Ausführung und Material ist; und

(c) im für das Funktionieren erforderlichen Umfang frei von Konstruktionsmängeln ist.

13.2 “ML“ übernimmt jedoch keine Gewähr für das Material und/oder die Konstruktion des Liefergegenstands, soweit diese vom Kunden, dem Endnutzer oder einer vom Kunden oder Endbenutzer beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt oder bestimmt wurden.

13.3 Vorbehaltlich anderer Abrede endet die Gewährleistungsfrist mit Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Übergabe des Liefergegenstands

13.4 Entspricht der Liefergegenstand nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 13.1, so hat der Kunde “ML“ schriftlich zu benachrichtigen. Die Mängelanzeige soll denn Mangel hinreichend konkret bezeichnen. .

13.5 Entspricht der Liefergegenstand nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 13.1, ist “ML” verpflichtet, nach eigener Wahl den mangelhaften Teil nachzubessern oder zu ersetzen. Die Nachbesserung wird am Sitz von “ML” durchgeführt, es sei denn, “ML” hat einen sachlichen Grund, die Nachbesserung am Lageort des Liefergegenstandes durchzuführen. Der Kunde stellt “ML” den Liefergegenstand bzw. dessen mangelhaften Teil zur Nachbesserung zur Verfügung.

13.6 Ersetzte Teile gehen ins Eigentum von “ML” über, sofern “ML” nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

13.7 Wird “ML” wegen eines vom Kunden vermuteten Mangels mit der Mängelbeseitigung beauftragt und stellt sich im Zuge der Prüfung oder Durchführung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt – weil der Mangel auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruht, insbesondere auf fehlerhafter Bedienung, unsachgemäßem Gebrauch oder unterlassener Wartung– werden die erbrachten Leistungen sowie ggf. verwendete Materialien als kostenpflichtige Leistungen gemäß den jeweils gültigen Service- und Verrechnungssätzen von “ML“ abgerechnet. Schadensersatzansprüche von “ML” bleiben unberührt.

13.8 Der Kunde und sein Endnutzer haben im Mangelfall alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und “ML” die Möglichkeit einräumen, den betreffenden Mangel zu beheben.

13.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht im Verantwortungsbereich von “ML” liegt, insbesondere bei falschem Gebrauch, fehlerhafter Installation oder Inbetriebnahme, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden, Endnutzer oder Dritte, normaler Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Serviceprodukte oder Ersatzmaterialien, erschwerten von den Spezifikationen abweichenden Einsatz- bzw. Betriebsbedingungen.


AUFTRÄGE

14. Ausführung von Aufträgen

14.1 “ML“ führt Aufträge gemäß dem vereinbarten Leistungsbeschrieb und den allgemein anerkannten beruflichen Standards aus.

14.2 “ML” ist berechtigt, für die Ausführung von Aufträgen Dritte beizuziehen. Falls “ML” Dritte beizieht, bleibt “ML” gegenüber dem Kunden für die Ausführung der Dienstleistungen verantwortlich, es sei denn die Beauftragung Dritter wurde vom Kunden oder Endnutzer beauftragt.

14.3 “ML” kann Personal oder Unterauftragnehmer, die mit der Auftragsausführung befasst sind, nach Gutdünken austauschen. Nach Möglichkeit wird “ML” den Kunden vor einem solchen Austausch benachrichtigen. Sollte der Kunde der Ansicht sein, dass Personal oder Unteraufragnehmer von “ML” den Auftrag nicht zufriedenstellend ausführen, wird er “ML” darüber sofort informieren. Die Parteien legen als dann eine zweckmäßige Vorgehensweise fest, die auch den Austausch von Personal oder Unterauftragnehmern umfassen kann aber nicht muss.

14.4 Falls Aufträge im Kundenland auszuführen sind, hält der Kunde entsprechende Lokalitäten in einem sicheren Zustand und beachtet die anwendbaren Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit. Er wird dem Personal von “ML” die nötigen angemessenen Anweisungen geben; “ML” wird sicherstellen, dass ihr Personal diese befolgt.

 

15. Mitwirkung

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten und in guten Treuen bei der Ausführung der Aufträge mitzuwirken.

15.2 Insbesondere wird der Kunde “ML“ alle für die Ausführung nötigen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Zugangs- und Nutzungsrechte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.

 

16. Erfüllungsort und Erfüllungszeit

16.1 Vorbehaltlich anderer Abrede befindet sich der Erfüllungsort von Aufträgen am Sitz von “ML“.

16.2 Die vereinbarte Erfüllungszeit ist eingehalten, wenn die Vertragsleistungen bis zu ihrem Ablauf erbracht worden sind. 
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziffer 7 (Lieferfrist) sinngemäß.

17. Vergütung und Auslagen

17.1 Art und Höhe der für Aufträge zu bezahlenden Vergütung werden durch den Vertrag festgelegt. Vorbehaltlich anderer Abrede ist die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bei “ML” geltenden Ansätzen geschuldet.

17.2 Zusätzlich zur Vergütung gemäß Ziffer 17.1 hat der Kunde “ML“ deren angemessene Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge zu ersetzen, einschließlich der Auslagen für Unterkunft, Verpflegung, Reise- und sonstige Spesen.

17.3 Die vereinbarte Vergütung versteht sich rein netto, ohne Steuern und Abgaben, ohne irgendwelche Abzüge; Ziffer 10 (Preis und Steuern) gilt entsprechend. Vorbehaltlich anderer Abrede hat “ML” Anspruch auf gesamte Bezahlung mit Erfüllung der jeweiligen Leistungen; im Übrigen gilt Ziffer 11 (Zahlungsbedingungen) sinngemäß.

 

GEMEINSAME BESTIMMLNGEN

18. Vertragsänderung

18.1 Jede Partei kann der anderen Partei jederzeit schriftlich Änderungen des Vertrages beantragen, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Zeichnungen, Spezifikationen, Liefermodalitäten, Lieferzeiten einschließlich Ergänzungen, Ersetzungen oder Kürzungen des Liefergegenstands oder der zu erbringenden Leistung.

18.2 Nach Erhalt eines Änderungsantrags des Kunden, wird “ML” diesen binnen einer angebrachten Frist, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen auf den Vertrag haben werden. Der Kunde verpflichtet sich binnen längstens dreißig (30) Tagen auf diese Änderung zu reagieren.

 

18.3 Die Parteien werden sich baldmöglichst schriftlich auf eine angemessene Anpassung des Vertrages einigen. Sollte eine solche Vereinbarung nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Stellung eines Änderungsantrags möglich sein, ist “ML” berechtigt, die Vertragserfüllung, ohne die beantragte Änderung fortzusetzen.


 

 

19. Höhere Gewalt

19.1 “ML” ist nicht haftbar für Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.

19.2 Unter "höherer Gewalt" sind sämtliche Ereignisse oder Umstände zu verstehen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von “ML” liegen, wie z.B. Epidemien, Mobilisierung, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte, Aufstände, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, schwere Betriebsstörungen, Unfälle, Streiks oder Arbeitskonflikte, Handlungen oder Unterlassungen inländischer oder ausländischer Behörden oder staatlicher oder supranationaler Stellen (wie z.B. Nichterteilung oder Widerruf von Export-, Import- oder Transitgenehmigungen,  andelsbeschränkungen einschließlich Embargos), Naturkatastrophen, Handlungen des Kunden oder des Endnutzers, Transportverzögerungen oder die Unmöglichkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien aus üblichen Quellen zu beschaffen.

19.3 Im Falle einer Leistungsverzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird der vereinbarte Liefertermin bzw. die vereinbarte Zeit der Leistungserbringung um die Dauer der Verzögerung (einschließlich der für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes benötigten Zeit) verlängert. Zahlungsverpflichtungen des Kunden werden durch Ereignisse höherer Gewalt nicht berührt.

19.4 Wenn das Ereignis der höheren Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben (7) Tagen schriftlich kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat “ML” Anspruch Entschädigung für die bis zur Beendigung geleistete Arbeit und die Kosten für Zulieferungen, die nicht rückgängig gemacht werden können. Der Kunde hat Anspruch auf den Erhalt der von ihm bezahlten Arbeiten und Zulieferungen.

 

20. Technische Unterlagen des Kunden

20.1 “ML” haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Plausibilität oder Eignung der vom Kunden, Endnutzer oder einem vom Kunden oder Endnutzer beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen (Fertigungsunterlagen, Zeichnungen etc.).

20.2 “ML” ist dementsprechend nicht verpflichtet, solche Unterlagen zu prüfen und dem Kunden eventuelle Mängel anzuzeigen.

 

21. Geistiges Eigentum

21.1 Know-how sowie Patente, Urheberrechte und andere Schutzrechte, deren Inhaberin “ ML“ ist und die von “ML” zur Verfügung gestellt oder bei der Vertragserfüllung von “ML” verwendet oder entwickelt werden, bleiben bzw. werden alleiniges Eigentum von “ML“. Sie werden nicht an den Kunden oder Endnutzer übertragen.

21.2 Dem Endnutzer wird das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt solches Know-how und solche Patente, Urheberrechte und andere Schutzrechten zu nutzen, jedoch strikt beschränkt auf Inbetriebnahme, Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstands. Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Herstellung des Liefergegenstands oder Teilen davon. Im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen dürfen die betreffenden Rechte vom Endnutzer ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden.

21.3 Urheberrechtlich geschütztes Material von “ML” darf vom Kunden nicht kopiert werden außer zu Archivierungszwecken.

 

22. Haftung

“ML“ haftet nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die “ML” arglistig verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet “ML” unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet “ML” nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Kunden zurückgehen, sind für “ML” in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. 
Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von “ML”.

 

23. Geheimhaltung

23.1 Jede Vertragspartei (in Bezug auf die offengelegten Informationen die "offenlegende Partei") kann der anderen Partei (in Bezug auf die erhaltenen Informationen die empfangende Partei") vertrauliche Informationen zukommen lassen.

23.2 „Vertrauliche Informationen“ sind geschützte oder vertrauliche Daten (inklusive Preise, Bedingungen, Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen oder andere technische Informationen) der offenlegenden Partei, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind. Dazu gehören nicht Informationen, die

(a) der Öffentlichkeit ohne Zutun der empfangenden Partei allgemein zugänglich sind oder werden, oder

(b) der empfangenden Partei auf einer nicht vertraulichen Basis seitens Dritter zur Verfügung stehen oder gestellt werden, die der offenlegenden Partei gegenüber nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, oder

(c) von der empfangenden Partei ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden oder später entwickelt werden, oder

(d) auf Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

23.3 Die empfangende Partei verpflichtet sich,

(a) vertrauliche Informationen nur zur Erfüllung des Vertrages oder zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Instandsetzung des vertraglichen Liefergegenstandes zu verwenden,

(b) sie vertraulich zu behandeln und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine unbefugte Offenlegung, einen unbefugten Zugang oder eine unbefugte Nutzung zu verhindern, und

(c) sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben. Die empfangende Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter und Berater zur Erfüllung des Vertrages, oder zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Liefergegenstandes weiterzugeben, vorausgesetzt, dass ihre Mitarbeiter und Berater an Geheimhaltungspflichten gebunden sind, die jenen nach dieser Ziffer 23 mindestens gleichwertig sind.

 

24. Rangfolge der Regelung

24.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsunterlagen gilt die folgende Rangfolge:

(a) Letzte Fassung der Dokumente, die eine Vertragsänderung im Sinne von Ziffer 18 darstellen;

(b) Version der Bestellung des Kunden, die von “ML”, wie in Ziffer 2.3 festgehalten, schriftlich bestätigt wurde einschließlich aller darin durch Verweis einbezogenen Dokumente;

(c) das Angebot von “ML“ (vgl. Ziffer 2) einschließlich aller darin durch Verweis einbezogenen Dokumente;

(d) die vorliegenden AGB.

24.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck soweit rechtlich möglich entspricht.

24.3 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

24.4 Der Kunde wird seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von “ML” an einen Dritten abtreten oder übertragen;

 

25. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

25.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für den Kunden und für “ML” ist der Sitz von “ML”, für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist somit ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Ulm zuständig. “ML” ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

25.2 Auf den Vertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

 

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